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Regelmäßig aktualisiert erhalten Sie hier einen Überblick über wichtige Neuigkeiten und Gesetzesänderungen mit steuerlicher Relevanz.
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Das am 26.09.2024 vom Bundestag verabschiedete und am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) verfolgt das Ziel, Bürger, Unternehmen und Verwaltung von überflüssiger Bürokratie zu entlasten. Es umfasst vielfältige Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung, zur Reduzierung von Melde- und Informationspflichten sowie zur Optimierung und Beschleunigung administrativer Abläufe.
Seit dem 01.01.2025 sind elektronische Rechnungen im B2B-Bereich (von Firma zu Firma) verpflichtend auszustellen, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Es gibt allerdings großzügige Übergangsregelungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR dürfen zudem weiterhin in Papierform übermittelt werden.
Zum 01.11.2024 wurde in Deutschland die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt. Jeder Selbständige, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhält seitdem dieses neue Zuordnungsmerkmal zugeteilt, das aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern besteht. Sind natürliche Personen wirtschaftlich tätig, erhalten sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer zusätzlich zu ihrer steuerlichen Identifikationsnummer, so dass der betriebliche Bereich eindeutig von der privaten Sphäre abgegrenzt werden kann.
Der Rat der EU hat sich auf das Gesetzespaket "VAT in the Digital Age" (ViDA) geeinigt, das eine umfassende Modernisierung des europäischen Mehrwertsteuersystems einleitet. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Einigung als wichtigen Fortschritt, der Rechtssicherheit schafft.
Arbeitnehmer können ihr Nettogehalt aufbessern, indem sie bei ihrem Finanzamt (FA) einen persönlichen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Den Freibetrag erhalten Steuerzahler für voraussichtlich anfallende Ausgaben, die sie ansonsten erst später in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen geltend machen könnten. Durch den Freibetrag müssen sie also nicht bis zum Steuerbescheid 2025 warten, um eine zu viel gezahlte Lohnsteuer aus 2025 zurückzubekommen.
Wie heißt es so schön: Man soll lieber mit warmen Händen als mit kalten geben. Mit anderen Worten sollte man noch vor dem Tod einen Teil seines Vermögens übertragen. Dabei muss natürlich die Erbschaftsteuer beachtet werden. Der Beschenkte hat jedoch, abhängig von seiner Beziehung zum Schenker, auch Freibeträge. Aber wie ist es auf Seiten des Schenkers?