Sofort- und Poolabschreibung: Wie sich bewegliches Anlagevermögen schnell abschreiben lässt
Selbständige und Gewerbetreibende sind häufig daran interessiert, ihr Anlagevermögen möglichst schnell abzuschreiben, um so zeitnah Steuern zu sparen und ihre Liquidität zu erhöhen. Sie sollten wissen, dass sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroausstattung oder Maschinen) sofort im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe abschreiben dürfen, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ohne Umsatzsteuer maximal 800 EUR betragen (Sofort-abschreibung für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter).
Alternativ hat der Unternehmer die Möglichkeit, seine Wirtschaftsgüter über die individuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben oder alle in einem Jahr angeschafften oder hergestellten Anlagegüter mit Kosten von jeweils über 250 EUR bis 1.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) in einem jahresbezogenen Sammelposten zusammenzufassen. Dieser darf dann über eine Dauer von fünf Jahren "im Paket" abgeschrieben werden. Diese Poolabschreibung erfolgt unabhängig davon, ob einzelne Wirtschaftsgüter innerhalb der Fünfjahresfrist schon wieder entnommen oder veräußert werden. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, in welchem Monat die Wirtschaftsgüter angeschafft wurden; der Sammelposten wird stets über fünf Jahre zu je einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst.
Hinweis: Entscheidet sich der Unternehmer dazu, alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter über einen Sammelposten abzuschreiben, darf er die Sofort-abschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter in diesem Jahr nur für Wirtschaftsgüter bis 250 EUR vornehmen, die 800-EUR-Grenze spielt dann keine Rolle.
Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter und die Poolabschreibung sind sowohl für bilanzierende Unternehmer als auch für Einnahmenüberschussrechner anwendbar. Der Sofortabzug von geringwertigen Wirtschaftsgütern lässt sich sogar von Arbeitnehmern bei ihrem Werbungskostenabzug nutzen, eine Poolabschreibung ist für sie allerdings nicht möglich.
Hinweis: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2024 von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben werden. Die maximalen Anschaffungskosten für die Einstellung in einen Sammelposten soll dann von 1.000 EUR auf 5.000 EUR steigen. Zudem soll die Poolabschreibung nur über drei statt fünf Jahre laufen.