Gewerbesteuer: Voraussetzungen einer Steuerbefreiung
Wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, unterliegt der Gewerbesteuer. Allerdings gibt es davon Ausnahmen. So sind zum Beispiel Schulen oder auch Pflegeeinrichtungen von der Gewerbesteuer befreit, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Aber gilt diese Befreiung dann für alle Erträge oder nur für bestimmte? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste hier eine Abgrenzung vornehmen.
Die Klägerin ist eine GmbH, die unter anderem Hauspflegedienste und Kurzzeitpflege anbietet. Hierzu betreibt sie eine von der Gewerbesteuer befreite Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die Klägerin gehört neben weiteren GmbHs zur C-Gruppe, die überwiegend, aber nicht ausschließlich im Bereich der stationären oder ambulanten Pflege tätig ist. Zwischen den einzelnen Unternehmen der C-Gruppe wurden verschiedene Darlehen gewährt. Hierbei erzielte die Klägerin einerseits durch Darlehensvergabe Zinserträge und trug andererseits durch Darlehensaufnahme Zinsaufwendungen. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Zinserträge nicht von der Gewerbesteuerfreiheit erfasst sind.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Unstreitig betreibt die Klägerin eine begünstigte Einrichtung. Allerdings werden von der Steuerbefreiung nicht alle Erträge erfasst, sondern nur solche, die aus dem Betrieb der begünstigten Einrichtung erzielt werden. Es muss folglich eine Differenzierung zwischen den Erträgen erfolgen. Die von der Klägerin durch die Darlehensvergabe erzielten Zinserträge sind nicht von der Gewerbesteuer zu befreien, da sie aus einer Tätigkeit resultieren, die vom eigentlichen Betrieb der ambulanten Pflegeeinrichtung unterschieden werden kann. Hingegen ist der Zinsaufwand dem begünstigten Bereich zuzuordnen, da die Darlehensaufnahme betrieblich veranlasst war, nämlich um die Lohn- und Fortbildungskosten des Pflegepersonals zu finanzieren.