Energiepreispauschale: Wirklich einkommensteuerpflichtig oder nicht?
Im Zuge der immer höheren Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 eine finanzielle Hilfe beschlossen. Die sogenannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht.
Der Kläger erhielt in 2022 von seinem Arbeitgeber, bei dem er ganzjährig beschäftigt war, die EPP ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Ansicht des Klägers stellt die Pauschale jedoch keinen Arbeitslohn dar, sondern vielmehr eine in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehende Subvention des Staates. Der Arbeitgeber fungiere hier nur als Erfüllungsgehilfe für deren Auszahlung.
Das FG wies die Klage ab und führte aus, der Gesetzgeber habe die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es somit nicht mehr an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Ob die EPP auch unter einer anderen Einkunftsart zu erfassen sein könnte, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung.
Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es wohl bundesweit eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern gibt.